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Genehmigung

Hinweis auf die Genehmigungsfiktion.
Seit dem 01.01.2019 wurde für bestimmte Personen im Rahmen des PpSG (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Dies ist in der Änderung bzw. Ergänzung des § 60 Abs. 1 des SGB V festgelegt. Danach gilt die Genehmigung fiktiv als erteilt, 
d. h. die Krankenkasse muss die Krankenfahrt nicht mehr gesondert genehmigen, wenn eine der folgenden vier Voraussetzungen erfüllt ist:

• versicherte Person hat Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“
• Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5
• Einstufung in Pflegegrad 3 und zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität
• versicherte Person war bis 31.12.2016 in die Pflegestufe II und ab 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft

Die Genehmigungsfiktion gilt auch für Serienfahrten; hierfür muss aus der Verordnung der Krankenbeförderung eindeutig hervorgehen, dass beim Versicherten die Kriterien vorliegen.

 

Weiterhin genehmigungspflichtig sind Fahrten zu Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie.

 

Aus wirtschaftlichen Gründen ist die Fahrt zur nächstmöglichen Behandlungseinrichtung vorgesehen.

 

Im Zweifelsfall oder bei Unstimmigkeiten sprechen Sie bitte auf jeden Fall vorher mit der Krankenkasse.

 

Die genauen Voraussetzungen für die Genehmigungen finden Sie hier:

(klicken Sie auf das entsprechende Bild)

 

 

 

Voraussetzungen ambulante Fahrten Rollstuhltransporte Dirks

Voraussetzungen stationäre Fahrten Rollstuhltransporte Dirks

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